Stiftungssatzung

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stillung

(1) Die Stiftung führt den Namen“Wolfgang Hofmann-Stiftung“

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Mannheim.

§ 2 Sliftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist, junge Musiker, Musikstudenten und Musikschüler, die die Werke des Stifters in vorbildlicher Weise interpretieren und pflegen, zu fördern.

(2) Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch Veranstaltung von oder Beteiligung an Wettbewerben. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der§§ 51 bis 68 AO.

Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.

(2) Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus

dem Stiftungsgeschäft vom 03.06.1993.

(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

§ 5 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei natürlichen Personen Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an.

(2) Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds bestimmen die verbleibenden Mitglieder die

Ersatzperson

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch

auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.

§ 8 Beschlussfassung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Zweck ändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit.

(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind.

§ 9 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus höchstens 5 natürlichen Personen. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes beschließt das Kuratorium über eine Neuberufung.

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es soll mindestens einmal im Jahr zusammentreffen.

§ 10 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wacht nach dem Tode des Stifters oder nach seinem vorherigen Ausscheiden aus dem Vorstand über die Einhaltung des Stifterwillens.

(2) Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Mitwirkung des Kuratoriums.

(3) Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die Rechenschaftslegung sind dem Kuratorium vorzulegen. Es entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.

§ 11 Beschlussregelung

(1) Die Stiftungsorgane (Vorstand und Kuratorium) sind tleschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Zweck ändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit.

(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungs-Organes damit einverstanden sind.

§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Kuratorium in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben, der dem Stiflerwillen nach§ 2 möglichst nahe kommt.

(2) Unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können Vorstand und Kuratorium auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen.

(3) Sonstige Satzungsänderungen werden von Vorstand und Kuratorium mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(4) Bei der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an das Land Baden-Württemberg, das es in einer dem Stiftungszweck oder diesem so nahe wie möglich kommenden Zweck zu verwenden hat. Hierüber beschließen Vorstand und Kuratorium einstimmig in gemeinsamer Sitzung.